Keine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen nach Erhalt der Abschlussprovision bei fehlender Konkretisierung
der Nachbetreuungspflicht und teilweiser Abgeltung der Betreuung durch zusätzliche Provisionsansprüche
Leitsatz
1. Erhält der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der
Lebensversicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die Verpflichtung zu künftiger
Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden.
2. Soweit der Versicherungsvertreter außer den Abschlussprovisionen gesonderte und laufende Provisionen für die Pflege des
Bestandes an Versicherungsverträgen erhält, ist er im Hinblick auf die Nachbetreuung nicht zur Bildung einer Rückstellung
wegen Erfüllungsrückstandes berechtigt.
3. Die im Agenturvertrag mit dem Versicherer ansonsten nicht näher präzisierte, bei Nichtbeachtung auch nicht mit Sanktionen
verknüpfte Pflicht, „sich für die Betreuung und Erhaltung des Bestandes einzusetzen”, stellt keinen Teil der Gegenleistung
für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche auf Abschlussprovision dar, sondern eine nicht zur Rückstellungsbildung
berechtigende Obliegenheit des Versicherungsvertreters im eigenen Interesse, wenn es an einer darüber hinausgehenden ausreichenden,
für eine Rückstellungsbildung erforderlichen Verpflichtung des Vertreters gegenüber einem Dritten fehlt und ein entsprechender
Rechtsbindungswille nach den gesamten Umständes des Einzelfalls nicht feststellbar ist.
4. Mehrere Jahre nach dem Streitjahr im Rahmen eines anderen, mit dem klagenden Versicherungsunternehmen nicht vergleichbaren
Versicherungsunternehmen geführte, zudem oft unklare Aufzeichnungen zum Nachbetreuungsaufwand in diesem späteren Jahr sind
zum Nachweis der Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung im Streitjahr nicht geeignet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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