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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 1078/09

Gesetze: UStG 2005 § 10 Abs. 1UStG 2005 § 3 Nr. 12ZVG § 114aGrEStG § 8 EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a FGO§ 69 Abs. 2 S. 2 FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Einbeziehung der gem. § 114a ZVG als befriedigt geltenden Forderung in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Leitsatz

1. Für einen Grundstückserwerb i. R. d. Zwangsversteigerung ist es nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, dass – entsprechend der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage – zum umsatzsteuerlichen Entgelt auch der Betrag gehört, in dessen Höhe der Gläubiger, der das Meistgebot abgegeben hat, gem. § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Dem steht nicht entgegen, dass die das Grundstück treuhänderisch für eine KG erwerbende GbR nach Forderungsabtretung an die KG nicht befriedigungsberechtigt i. S. d. § 114a ZVG ist.

2. Die Einbeziehung der aus § 114a ZVG resultierenden Befriedigungsfiktion in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAD-45906

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Beschluss v. 27.05.2010 - 4 V 1078/09

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