Einbeziehung der gem. § 114a ZVG als befriedigt geltenden
Forderung in die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Leitsatz
1. Für einen
Grundstückserwerb i. R. d. Zwangsversteigerung ist es nicht ernstlich
zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, dass – entsprechend der
grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage – zum umsatzsteuerlichen
Entgelt auch der Betrag gehört, in dessen Höhe der Gläubiger,
der das Meistgebot abgegeben hat, gem. § 114a ZVG als aus dem
Grundstück befriedigt gilt. Dem steht nicht entgegen, dass die das
Grundstück treuhänderisch für eine KG erwerbende GbR nach
Forderungsabtretung an die KG nicht befriedigungsberechtigt i. S. d. §
114a ZVG ist.
2. Die Einbeziehung der aus §
114a ZVG resultierenden Befriedigungsfiktion in die umsatzsteuerliche
Bemessungsgrundlage verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Tatbestand
Fundstelle(n): IAAAD-45906
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 27.05.2010 - 4 V 1078/09
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