Haftungsinanspruchnahme für zurückgeforderte Investitionszulage wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug
Leitsatz
1. Die Haftung nach § 71 AO erfolgt auch im Falle der Teilnahme an einem Subventionsbetrug.
2. Steht fest, dass durch die Bestätigung des Erhalts einer für die Auszahlung von Investitionszulage entscheidenden Anzahlung
mit bedingtem Vorsatz nicht nur unzutreffende subventionserhebliche Angaben, sondern auch die unberechtigte Inanspruchnahme
der Investitionszulage auf die vermeintliche Anzahlung billigend in Kauf genommen wurde, haftet der in einem rechtskräftigen
Strafbefehl wegen der Beihilfe zum Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 Nr. 1, § 27 StGB für schuldig befundene Gehilfe für
den – nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Subventionsbetrüger nicht mehr durchsetzbaren – Anspruch auf
Rückforderung der zu Unrecht bewilligten Investitionszulage gem. § 71 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 691 Nr. 8 NAAAD-45897
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Sächsisches FG, Urteil v. 24.06.2009 - 4 K 2207/04
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