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Innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in der Buchführung
[i]Ausführlicher Beitrag mit zehn Praxisfällen ab Seite 656Ab dem gelten neue Meldepflichten für die Umsatzsteuer. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen nicht korrekt verbucht, führt dies nunmehr zu Fehlern bei der Abgabe der Zusammenfassenden Meldung und der Umsatzsteuer-Voranmeldung.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in BBK 14/2010 S. 656.
I. Meldepflichtige Dienstleistungen
Nach dem neuen § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG werden nur solche Dienstleistungen in die Meldepflicht einbezogen, bei denen sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt. [i]Nur bestimmte Dienstleistungen sind meldepflichtigEine Meldepflicht besteht allerdings nur dann, wenn auch tatsächlich im anderen Mitgliedstaat der Leistungsempfänger eine Steuer schuldet. Wäre die Leistung im anderen Mitgliedstaat umsatzsteuerfrei, so würde für eine solche Dienstleistung keine Angabe in der Zusammenfassenden Meldung notwendig sein.
II. USt-IdNr. des Leistungsempfängers zwingend erforderlich?
Dem leistenden Unternehmer ist stets anzuraten, bei Ausführung von sonstigen Leistungen an andere EU-Unternehmer immer nach dessen gültiger USt-IdNr. zu fragen – auch wenn es de facto gemäß § 3a Abs. 2 UStG keine gesetzliche Voraussetzung ist. Dies [i]USt-IdNr. immer abfragengibt dem Unternehmer einen gewissen Vertrauensschutz für Fäll...