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Zulässigkeit der Bildung einer Rückstellung für GDPdU-Aufwand
Digitaler Datenzugriff
[i]Vfg. der OFD Münster vom 15. 4. 2010, NWB WAAAD-41367 Gemäß § 147 Abs. 6 Satz 3 AO trägt der Steuerpflichtige die Kosten für den digitalen Datenzugriff. Zur Frage, ob und – falls ja – in welchem Umfang für diese zukünftigen Kosten Rückstellungen gebildet werden dürfen, hat die Finanzverwaltung nunmehr erneut Stellung genommen. Im Folgenden werden die praktischen Auswirkungen der Verwaltungsauffassung dargestellt.
I. Kosten des digitalen Datenzugriffs
Seit dem hat die deutsche Finanzverwaltung bei Außenprüfungen nach § 147 Abs. 6 AO das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten des Unternehmens zu nehmen und das betriebliche Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer Außenprüfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Basierend auf der zitierten Rechtsvorschrift werden [i]Drei Zugriffsartendrei Zugriffsarten definiert:
Z1-Zugriff: direkter Zugriff auf die Daten mit Hilfe des Systems des Unternehmens,
Z2-Zugriff: Aufarbeitung durch Mitarbeiter des Unternehmens,
Z3-Zugriff: Digitale Überlassung der...