BFH Beschluss v. - VI B 153/09

Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer bei Arbeitsverhältnissen zwischen Ehegatten

Gesetze: GG Art. 3, GG Art. 6, GG Art. 13, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 116 Abs. 5

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat —bei Zweifeln an deren Zulässigkeit— jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

2 Der nach der Beschwerdeschrift des Klägers allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegt nicht vor.

3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (, BFH/NV 2005, 1116). Vorliegend ist die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, „ob die Anwendungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b) EStG auf die mit dem Steuerpflichtigen im Haushalt lebenden von dem Steuerpflichtigen angestellten Angehörigen genutzten Räume eine unzulässige Benachteiligung bzw. Diskriminierung der Ehe darstellt”, nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es unter anderem dann, wenn die Rechtsfrage durch höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt ist und neue Gesichtspunkte, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung erfordern, nicht erkennbar sind (BFH-Beschlüsse vom VII B 19/06, BFH/NV 2006, 1795; vom IV B 13/04, BFH/NV 2007, 728) .

4 b) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer auch auf den vom —den Abzug begehrenden— Arbeitnehmer wirksam angestellten Ehegatten anzuwenden ist, wenn dieser das Büro im gemeinsamen Wohnhaus zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten nutzt,ist eindeutig zu bejahen und bereits durch den BFH geklärt.

5 aa) Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass die Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Fällen anwendbar ist, in denen der Arbeitnehmer-Ehegatte beim Arbeitnehmer beschäftigt ist und das Büro zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt (BFH-Entscheidungen vom IV R 2/06, BFH/NV 2007, 677; vom XI B 9/02, BFH/NV 2003, 151; vom IV B 36/01, BFH/NV 2002, 1570; vom XI B 190/01, BFH/NV 2003, 146). Die gesetzliche Abzugsbegrenzung für das häusliche Arbeitszimmer verfolgt den Zweck, die betriebliche von der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen abzugrenzen und den Verwaltungsvollzug zu vereinfachen (BTDrucks 13/1686, S. 16). Dieser Zweck schließt es aus, für die Frage, ob es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, danach zu differenzieren, ob der Steuerpflichtige selbst oder dessen angestellter Ehegatte das Büro tatsächlich nutzt. Genau wie beim Steuerpflichtigen selbst ist das Büro Teil der durch Art. 13 des Grundgesetzes (GG) geschützten Privatsphäre des im Haushalt lebenden Ehegatten. Die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltung, welcher Sphäre des Steuerpflichtigen das Büro zuzurechnen ist, sind sehr begrenzt. Bei einer familien- oder haushaltsfremden Arbeitskraft stellt sich die Frage der Sphärenabgrenzung nicht. Es kann davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen die berufliche Sphäre des Arbeitgebers betroffen ist. Dies macht eine Kontrolle der Verwaltung entbehrlich.

6 bb) Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die vom BFH vorgenommene Auslegung der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auch nicht gegen Art. 6 oder Art. 3 GG. Die Vereinbarkeit mit der Verfassung ist zu bejahen und ebenfalls bereits durch den BFH geklärt (Beschluss vom XI B 57/04, BFH/NV 2006, 517). Folglich ist die vom Kläger gestellte Rechtsfrage auch hinsichtlich dieses Teilaspekts nicht klärungsbedürftig. Der Arbeitnehmer-Ehegatte, der das Büro für seine Arbeitnehmertätigkeit nutzt, nimmt an der privaten Haushaltsführung des Steuerpflichtigen teil. Dies ist insofern entscheidend, als dass sich dieselben Abgrenzungsprobleme ergeben wie bei einer Nutzung durch den Arbeitgeber selbst. Es liefe dem Gesetzeszweck zuwider, wenn allein die Anstellung, der mit dem Kläger zusammenlebenden Ehefrau, die Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ausschließen würde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 517). Die Anknüpfung an die Familien- oder die Haushaltszugehörigkeit ist zudem ein sachlicher Grund, der im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes eine Ungleichbehandlung mit familien- oder haushaltsfremden Beschäftigten i.S. des Art. 3 GG rechtfertigt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1442 Nr. 8
DStZ 2010 S. 581 Nr. 16
YAAAD-45769