BGH Beschluss v. - 4 StR 170/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie wegen besonders schwerer Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Schuld- und Strafausspruch des angefochtenen Urteils weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insoweit ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht zu überprüfen, ob von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt rechtsfehlerfrei abgesehen wurde.

a) Nach den Feststellungen konsumierte der einschlägig vorbestrafte Angeklagte seit seinem 9. Lebensjahr regelmäßig Drogen, zunächst Marihuana, später auch Amphetamin. Schon im Alter von zwölf Jahren wurde er erstmals volltrunken angetroffen. Die Taten in der Nacht vom 12. auf den beging der Angeklagte unter Alkoholeinfluss.

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hätte sich das Landgericht mit der Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB auseinandersetzen müssen. Die unterlassene Prüfung erweist sich auch nicht deshalb als entbehrlich, weil nach § 64 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom (BGBl. I S. 1327) die Maßregel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht muss das ihm nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen kenntlich machen (, NStZ-RR 2008, 73). Die bisher getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges im Sinne des § 64 Satz 2 StGB fehlt. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5; , NStZ-RR 2008, 107). Er hat die Nichtanordnung der Maßregel auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). Über die Anordnung der Maßregel ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a Satz 2 StPO) neu zu befinden.

Fundstelle(n):
EAAAD-45647