1. Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Steht auch – vorbehaltlich der Bejahung der ersten Frage des
im bereits beim Gerichtshof der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C 79/10 anhängigen Vorabentscheidungsverfahren (Beschränkung
der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen) – einem Vermieter oder Vercharterer, der sein Luftfahrzeug einschließlich des
von ihm zu stellenden Flugturbinenkraftstoffs vermietet oder verchartert, die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst.
b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften
zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom zu?
2. Das Verbrauchsteuerrecht knüpft üblicherweise an zeitlich vor dem jeweiligen Verbrauch liegende Tatbestände an. Im Fall
des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 ist dies die Lieferung zur Verwendung als Kraftstoff für die kommerzielle Luftfahrt.
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 12.05.2010 - 4 K 4605/08 VE
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