1. Die Voraussetzungen für den
Vorsteuerabzug aus den Rechnungen liegen vor, wenn durch die Vorlage des
Vertrages über die Anmietung von Büroräumen nachgewiesen wird,
dass der in den Rechnungen angegebene Sitz tatsächlich bestanden und es
sich nicht nur um eine so genannten Briefkastenfirma gehandelt hat und die
Bezahlung (im Streitfall der Fahrzeuge) über eine inländische Bank
erfolgte.
2. Allein der Verweis auf den Eintrag
der Firma in die Datei „ZAUBER” der Steuerverwaltung genügt
nicht für den Nachweis, dass es sich bei der inländischen Firma um
eine Scheinfirma gehandelt hat, die nur einen „Briefkasten-Sitz”
unterhalten habe.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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