Vorsteuerabzug aus Bewirtungs-, Benzin- und Reisekosten
Leitsatz
1. Hat der Unternehmer zu dieser Zeit
mit den Leistungsbezügen noch keine nennenswerten Verwendungsumsätze
i. S. d. § 15 Abs. 2 UStG ausgeführt, ist auf die beabsichtigten
Verwendungsumsätze abzustellen. Er braucht die Aufnahme des
tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten, sondern kann
den sofortigen Vorsteuerabzug aus den ersten Investitionsausgaben tätigen,
wenn er die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende
wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben
abgegeben hat und dies durch objektive Anhaltspunkte belegt
2. Es entsteht nur dann das Recht zum
Vorsteuerabzug, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die
Zwecke von besteuerten Umsätze verwendet werden (vgl. , Lennartz, Slg. 1991, I-3795).
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