Festsetzung der Umsatzsteuer nach Anordnung der vorläufigen
Insovlvenzverwaltung
Leitsatz
1. Der Kläger hat seine durch
die Verpachtung an die GmbH begründete Unternehmerstellung nicht dadurch
verloren, dass über das Vermögen der GmbH die vorläufige
Insolvenzverwaltung nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO angeordnet worden ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bewirkt bei einer Organschaft
nämlich allein der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
keinerlei Veränderung hinsichtlich der finanziellen, wirtschaftlichen und
organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des
Organträgers und ist daher nicht geeignet, das Organschaftsverhältnis
zu beenden.
2. Entsprechendes gilt auch für
die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, solange diesem nicht
die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis übertragen, sondern lediglich
ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wurde. Dies gilt auch dann, wenn das
Insolvenzgericht gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO anordnet,
dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen
Insolvenzverwalters wirksam sind.
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