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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 89/07 F EFG 2010 S. 1808 Nr. 21

Gesetze: EStG § 21 Abs.1 Nr.1, FördG § 3 Satz 2 Nr. 3, FördG § 4 Abs. 1, FördG § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b, MaBV § 7 Abs. 1

Sonderabschreibung nach dem FördG – Generalüberholung und Modernisierung nach Anzahlung auf Kaufvertrag

Leitsatz

  1. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach dem FördG setzt bei Anzahlungen auf die – auf Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten entfallenden – Anschaffungskosten eines Gebäudes voraus, dass das tatsächlich errichtete Gebäude mit dem Gebäude identisch ist, das in dem Kaufvertrag beschrieben ist und für das der Bauantrag innerhalb des maßgebenden Begünstigungszeitraums des § 4 Abs. 2 FördG eingereicht worden ist.

  2. Die bloße Änderung der geplanten Mischnutzung (Ladenlokale, Büros, Wohnungen statt Hotel und Ladenlokale) ist für die Objektidentität ohne Bedeutung, wenn die mit ihr verbundenen baulichen Veränderungen (geänderter Zuschnitt der Räumlichkeiten) nicht so umfangreich sind, dass hierdurch das Gebäude in seinen wesentlichen baurechtlich bedeutsamen Merkmalen erfasst wird und nicht als neue Investitionsentscheidung zu werten sind (entgegen Tz. II. des BStBl I 1998, 1128).

  3. Das gilt auch, wenn der Käufer die Bauarbeiten in Eigenregie unter Zuhilfenahme von selbständigen Bauunternehmen abschließt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1808 Nr. 21
VAAAD-45556

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.12.2009 - 11 K 89/07 F

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