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Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Nebentätigkeiten
Arbeitnehmern ist während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil ihres Arbeitgebers untersagt. Das gilt auch für Nebentätigkeiten, die eine unterstützende Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen haben. Die völlig untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens reicht allerdings nicht aus. Im Streitfall ließ die Tarifregelung eine Untersagung jedoch nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu; sie wich also zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Daher durfte im Streitfall eine Briefsortiererin der Deutschen Post AG morgens eine (geringfügige) Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin ausüben, obwohl dabei nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zugestellt wurd...