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StuB 13/2010 S. 519

Frist für Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gilt auch im Verfahren ohne Schlusstermin

Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren müssen im Schlusstermin gestellt werden (§ 290 Abs. 1 InsO). Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1-6 InsO geltend gemacht wird, ist nach st. Rspr. unzulässig. Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist für Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, muss der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt werden. Das Nachschieben einer Begründung ist – auch wenn der Antragsteller erst später von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt – unzulässig ( NWB PAAAD-35099).

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