Zur Berücksichtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Aufgabe einer selbstständigen
Tätigkeit
Leitsatz
Schuldzinsen für betrieblich begründete und bei Betriebsveräußerung bzw. –aufgabe zurückbehaltene Verbindlichkeiten sind
nur insoweit nachträgliche BA, als sie nicht auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Veräußerungspreis und die Verwertung
von zurückbehaltenen aktiven WG hätten beglichen werden können, soweit nicht eine Ausnahme vom Grundsatz des Vorrangs der
Schuldenberichtigung vorliegt.
Eine solche Ausnahme rechtfertigen nur solche der Verwertung zurückbehaltenen Aktivvermögens entgegenstehende Hindernisse,
die ihren Grund in der ursprünglich betrieblichen Sphäre haben.
Es steht nicht im Belieben des Unternehmers, bei einer Betriebsaufgabe betrieblich veranlasste Verbindlichkeiten zu tilgen.
Die Schuldentilgung hat Vorrang vor einer privaten Bedürfnisbefriedigung.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1302 Nr. 16 StBW 2010 S. 625 Nr. 14 RAAAD-45219
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 16.03.2010 - 12 K 10235/07
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