Mahlzeitengestellung im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers
Leitsatz
Bei der Abgabe von Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen) an ArbN handelt es sich grundsätzlich auch um Vorteile, die für
eine Beschäftigung gewährt werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz liegt vor, wenn die Mahlzeiten während der Arbeit überwiegend betriebsfunktionalen Zielsetzungen
dienen.
Erhält ein in einem Kindergarten tätiger ArbN, der in der Gruppenbetreuung eingesetzt ist, unentgeltliche Mahlzeiten und
wird die Mahlzeit gemeinsam mit den Kindern eingenommen zwecks Überwachung der Kinder und aus pädagogischen Gründen, ist der
Ausnahmefall der „betriebsfunktionalen Zwecke” zu bejahen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1162 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 23/2010 S. 1803 XAAAD-45217
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 19.02.2009 - 11 K 384/07
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