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BVerwG 02.06.2010 8 C 24/09, NWB 26/2010 S. 2041

Pflegeversicherung | Heimvertrag endet stets mit Tod des Pflegeleistungsempfängers

Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, enden stets mit dem Sterbetag des Bewohners. Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrags darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgelts bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Unwirksamkeit besteht auch, wenn die Fortzahlung auf zwei Wochen nach dem auf den Sterbetag des Bewohners folgenden Tag befristet ist und unter der Bedingung steht, dass der Heimplatz zuvor nicht neu belegt wurde.

Anmerkung:

Die Revision führte vor das Bundesverwaltungsgericht, da das Pflegeversicherungsrecht für Heimverträge mit Bewohnern, die stationär...

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