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LSG Baden- Württemberg 22.06.2010 L 13 AS 678/10, NWB 26/2010 S. 2041

Sozialrecht | „Hartz IV”-Empfänger muss Kosten von Schüleraustausch selbst tragen

Ein Schüler, dessen Familie „Hartz IV” bezieht, muss die Kosten eines Schüleraustausches in die USA selbst tragen. „Hartz IV”-Empfänger haben zwar Anspruch auf die Übernahme der Kosten von Klassenfahrten. Dadurch solle die soziale Ausgrenzung von Schülern aus einkommensschwachen Familien verhindert werden. Eine solche Ausgrenzung sei aber nicht zu befürchten, wenn nur wenige ausgewählte Schüler an einem Austauschprogramm teilnehmen. Im Streitfall war der Schüler mit 16 anderen Gymnasiasten wegen seiner guten schulischen Leistungen und seines sozialen Engagements für den einmonatigen Aufenthalt ausgewählt worden. Die Kosten in Höhe von 1.650 € hatten ihm frühere Geschäftsfreunde seines Vaters vorfinanziert. Eine Revision zum BSG ließen die Richter nicht zu.

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