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Familienrecht | Leistungen zur häuslichen Pflege als Elternunterhalt
Sofern ein Kind einen im betreuten Wohnen untergebrachten pflegebedürftigen Elternteil täglich (ergänzend) betreut und versorgt, kann es durch diese in Natur erbrachten Leistungen seine ihm gegenüber den Eltern obliegende (Bar-)Unterhaltspflicht vollständig erfüllen. Eine zusätzliche Geldrente muss es dann nicht leisten, womit zugleich auch ein auf den Träger der Sozialhilfe übergehender zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch entfällt.
Eine Unterhaltsrente ist grundsätzlich in Geld zu leisten, kann aber nach – auch stillschweigender – Vereinbarung auch in anderer Art erbracht werden (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB).