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Abgabenordnung | Beginn der Jahresfrist nach § 171 Abs. 9 AO
Nach dem beginnt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO, wenn die angezeigte Steuerverkürzung dem Grunde nach individualisiert werden kann, der Steuerpflichtige also Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt und den Sachverhalt so schildert, dass der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar wird.