Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen gem. § 138 Abs. 2 AO
1. Allgemeines und Verfügbarkeit des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks
Zur Durchsetzung der Anzeigepflicht bei Auslandsbeziehungen (§ 138 Abs. 2 AO) wurde das [1], AIS: AO) herausgegeben, dem als Anlagen u. a. ein Muster des neugestalteten amtlich vorgeschriebenem Vordrucks BZSt-2
„Mitteilung über
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland,
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder der Aufgabe oder Änderung,
die Beteiligung an ausländischen Körperschaften, Vermögensmassen oder Personenvereinigungen”
beigefügt ist.
Der Vordruck BZSt-2 und die Erläuterungen zum Vordruck werden nicht mehr als Papiervordruck aufgelegt, da sie auf dem Vordruckserver der Finanzämter und des Bayer. Landesamts für Steuer zum Download (Formulare/Auslandssachverhalte/Meldung von Auslandsbeziehungen) bereitgestellt worden sind. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Steuerpflichtiger Auslandsbeziehungen gem. § 138 Abs. 2 AO mitzuteilen hat, ist ihm der Vordruck in dreifacher Ausfertigung zuzusenden. Hierzu steht die UNIFA-Vorlage „Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO, Anschreiben” (Ordner: Allgemein) zur Verfügung. Der Fragebogen ist in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Eine Ausfertigung ist an das Bundeszentralamt für Steuern unter folgender Adresse weiterzuleiten:
Bundeszentralamt für Steuern
-IZA_
An der Küppe 1
53225 Bonn
Ab sofort sind eingehende Meldungen von den Finanzämtern in Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und in der Oberpfalz nicht mehr über das Zentralfinanzamt Nürnberg, sondern ebenfalls unmittelbar an das Bundeszentralamt für Steuern weiterzuleiten.
Hinsichtlich bei der IZA geführten zentralen Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen wird ergänzend auf das BStBl 2007 I S. 754 hingewiesen.
2. Sachlicher Umfang der Anzeigepflicht
Der sachliche Umfang der Anzeigepflicht bestimmt sich nach § 138 Abs. 2 AO und dem genannten .
3. Bußgeld wegen Steuergefährdung
Kommt der Stpfl. der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so ist dies gemäß § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO bußgeldbewehrt. Bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht ist die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle einzuschalten.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0301.1.1-3/2 St42
Fundstelle(n):
TAAAD-45078
1Die Schreiben vom ( BStBl 2003 I S. 260) und vom ( BStBl 2004 I S. 847) wurden aufgehoben.