BMF - IV D 3 - S 7117/09/10002 BStBl 2010 I S. 568

Umsatzsteuer; Ergänzung des – (BStBl I S. 1005) – Vermittlung von Beherbergungsleistungen an Unternehmer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rz. 32 und 57 des (BStBl 2009 I S. 1005) wie folgt gefasst:

„32 (9) In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Einräumung dinglicher Rechte, z. B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, z. B. Beurkundungsleistungen eines Notars. Unter die Vorschrift fällt ferner die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.

57 (1) Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Rz. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer. Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person (siehe Rz. 7) richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Rz. 7 bis 23), bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.”

Dieses Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

BMF v. - IV D 3 - S 7117/09/10002


Fundstelle(n):
BStBl 2010 I Seite 568
DB 2010 S. 1375 Nr. 25
DStR 2010 S. 1289 Nr. 25
DStZ 2010 S. 543 Nr. 15
GStB 2010 S. 32 Nr. 8
KÖSDI 2010 S. 17027 Nr. 7
StB 2010 S. 223 Nr. 7
UStB 2010 S. 302 Nr. 10
UVR 2010 S. 202 Nr. 7
WPg 2010 S. 708 Nr. 13
FAAAD-45074