BGH Beschluss v. - EnVR 11/08

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, VI-3 Kart 441/06 (V) vom

Gründe

Die Betroffene trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Rechtsbeschwerdegegnerin anzuordnen (vgl. , WuW/E DE-R 1982 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).

Fundstelle(n):
JAAAD-45012