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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1190/08 EFG 2010 S. 1766 Nr. 21

Gesetze: AO § 119 Abs. 1, AO § 272 Abs. 1 S. 3, AO § 272 Abs. 1 S. 5, AO § 276 Abs. 1, AO § 279 Abs. 1 S. 1

Zur Bekanntgabe und inhaltlichen Bestimmtheit von Aufteilungsbescheiden

Leitsatz

Abschließende Aufteilungsbescheide müssen einheitlich, d. h. den Gesamtschuldnern gleich lautenden Inhalts bekannt gegeben werden. Zudem müssen sie hinsichtlich der auf die Gesamtschuldner entfallenden Beträge wie auch hinsichtlich ihrer Begründung nachvollziehbar sein. Ist dies nicht der Fall, sind sie inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Schließlich müssen auf Vorauszahlungen erbrachte Tilgungsleistungen bei dem Gesamtschuldner berücksichtigt werden, der sie erbracht hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1462 Nr. 23
EFG 2010 S. 1766 Nr. 21
TAAAD-44884

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 05.05.2010 - 5 K 1190/08

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