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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 4 KO 255/10 EFG 2010 S. 1822 Nr. 21

Gesetze: GKG n.F. § 72 Nr. 1 GKG a.F. § 4 GKG a.F. § 58 Abs. 1 JBeitrO § 8 Abs. 1 S. 1 JBeitrO § 1 Abs. 1 Nr. 4 BGB§ 421 S. 1 BGB § 422 Abs. 1 S. 1

Anzuwendendes Kostenrecht im Erinnerungsverfahren

Einwand der Erfüllung

Leitsatz

1. In einem vor dem anhängig gewordenen Rechtsstreit ist auch bei einer erst nach dem eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz das alte Recht (GKG a. F.) anzuwenden; denn „Rechtsmittel” i. S. d. § 72 Nr. 1 2. Halbsatz GKG n. F. sind nur Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz.

2. Der Einwand der Erfüllung ist im Wege der Erinnerung gegen den Kostenansatz geltend zu machen. Die Zahlung (Erfüllung) hat der Kostenschuldner allerdings zu beweisen; eine Glaubhaftmachung genügt nicht.

3. Hat die zuständige Landeshauptkasse die vollständige Erfüllung durch einen Gesamtschuldner gegenüber dem Vollstreckungsgericht quittiert, dürfen die Gerichtskosten nicht (noch einmal) von einem anderen Gesamtschuldner gefordert werden.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1822 Nr. 21
QAAAD-44872

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 29.03.2010 - 4 KO 255/10

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