Berechnung der Nichtrückkehrtage bei Übergang zur Vergütung nach Art. 16 DBA-Schweiz
Besteuerungsrecht nach DBA-Schweiz für einen im Inland ansässigen Delegierten einer Schweizer Aktiengesellschaft
Leitsatz
1. Beim Übergang zu einer Vergütung i. S. d. Art. 16 DBA-Schweiz sind die Nichtrückkehrtage für die zuvor ausgeübte unselbstständige
Arbeit nach Art. 15a DBA-Schweiz in der Weise zu berechnen, dass für einen vollen Monat der nichtselbstständigen Beschäftigung
fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen sind; die nach dem Übergang zur Vergütung i. S. d.
Art. 16 DBA-Schweiz verwirklichten Nichtrückkehrtage sind hinsichtlich der Grenzgängereigenschaft nicht mehr zu berücksichtigen.
2. Fungiert ein in der BRD ansässiger Steuerpflichtiger in einer Doppelfunktion als Deligierter (Mitglied des Verwaltungsrats)
und als Geschäftsführer einer Schweizerischen Aktiengesellschaft, unterliegen die ihm hierfür gezahlte Vergütung in voller
Höhe dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Deutschland. Eine Aufteilung der Vergütung nach der Überwachungs- und
Führungsfunktion des Deligierten ist nicht vorzunehmen.
3. Der Delegierte einer Schweizerischen Aktiengesellschaft übt tendenziell eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des Art.
14 DBA-Schweiz aus.
4. Die BRD kann als Ansässigkeitsstaat des Delegierten – unberührt vom Besteuerungsrecht der Schweiz als Ansässigkeitsstaat
der Aktiengesellschaft – die Bezüge nicht nur insoweit, als sie auf die Tätigkeit des Delegierten im Inland und in Drittstaaten
entfällt, sondern in voller Höhe besteuern.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 1071 Nr. 12 EStB 2011 S. 415 Nr. 11 IWB-Kurznachricht Nr. 15/2011 S. 546 PAAAD-44586
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2009 - 3 K 3006/08
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