Besteuerung von Sondervergütungen im Rahmen der Tonnagesteuer
Leitsatz
In Wirtschaftsjahren vor Indienststellung des Handelsschiffes geleistete Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG sind gemäß § 5 a Abs. 3 Satz 2 EStG i. d. F. des HBeglG 2004 vom (BGBl I 2003, 3076) als vor Indienststellung
des Handelsschiffes erwirtschaftete Gewinne nicht zu besteuern.
Die in § 5 a Abs. 4 a Satz 3 EStG besonders angeordnete Steuerpflicht von Sondervergütungen gilt nur für Wirtschaftsjahre,
in denen der Gewinn nach der Tonnage ermittelt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 271 Nr. 5 EFG 2010 S. 1485 Nr. 18 QAAAD-44496
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