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FG München Urteil v. - 14 K 1009/09

Gesetze: ZK Art. 40 ZK Art. 202 Abs. 1 ZK Art. 202 Abs. 3 ZK Art. 215 Abs. 1 ZK Art. 215 Abs. 4 VO Nr. 918/83 Art. 45 VO Nr. 918/83 Art. 46 Abs. 1 VO Nr. 918/83 Art. 131 TabStG§ 12 TabStG§ 19 TabStG § 20 Abs. 2 Nr. 5 RL Nr. 92/12 Art. 6 Abs. 1 Buchst. c

Vorschriftswidrige Einfuhr von Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat

Leitsatz

1. Bei vorschriftswidriger Einfuhr von Zigaretten über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland entstehen sowohl Zoll und Einfuhrumsatzsteuer als Einfuhrabgaben als auch die Tabaksteuer als nationale Verbrauchsteuer.

2. Die deutschen Zollbehörden sind auch für die Erhebung der im anderen Mitgliedstaat entstandenen Einfuhrabgaben zuständig, wenn die Abgabenschuld weniger als 5.000,– EUR beträgt.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-44488

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Urteil v. 08.04.2010 - 14 K 1009/09

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