Vollstreckungsersuchen eines anderen Mitgliedstaates
Leitsatz
1. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung auf der Grundlage des EGBeitrG liegen vor, wenn dem an das Hauptzollamt gerichteten
Beitreibungsersuchen der italienischen Zollverwaltung mit dem Urteil eines italienischen OLG in beglaubigter Kopie einschließlich
einer Übersetzung ins Deutsche ein vollstreckbarer Titel beigefügt ist, bestätigt wird, dass der Rechtsweg in Italien erschöpft
ist, keine Vollstreckungshindernisse bestehen und das Beitreibungsersuchen auch alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält.
2. Wird im beigefügten Urteil des italienischen OLG, die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Zahlungsaufforderung
des italienischen Zollamts bestätigt, so dass es sich um einen Vollstreckungstitel handelt, kann gegen das Beitreibungsersuchen
der italienischen Zollverwaltung nicht der fehlende Erhalt bzw. die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids geltend gemacht werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.