BVerwG Beschluss v. - 8 KSt 13.09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: BVerwG, 248 Gs 29/10 vom Veröffentlichungen: Amtliche Sammlung: nein; Fachpresse: nein

Gründe

Das Begehren der Klägerin stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich die Klägerin nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern die Änderung der Kostentragungspflicht begehrt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. BVerwG 8 KSt 17.06 - [...]; - DVBl 2009, 311), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom ihre Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom zurückgenommen. Daraufhin wurde das Verfahren mit Beschluss vom eingestellt und die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin gemäß § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt. Danach hat die Kosten zu tragen, wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt. Nunmehr erhebt die Kostenschuldnerin Einwendungen gegen die Gerichtskostenforderung mit der Begründung, dass Verfahrenskosten erst nach Vermögenszuordnung durch den Freistaat Thüringen zu erheben oder dem Freistaat Thüringen aufzuerlegen seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei hier an die Länderentscheidung gebunden, weil die hoheitlichen Aufgaben - Vollzug des Vermögenszuordnungs- und Vermögensgesetzes - vom Bund dem Land uneingeschränkt übertragen worden seien.

Die Einwendungen der Kostenschuldnerin sind für den Ansatz der Gerichtskosten unerheblich. Die Voraussetzungen des § 21 GKG sind nicht erfüllt. Die Verfahrensgebühr für die Nichtzulassungsbeschwerde war fällig geworden mit Beschluss vom November 2009 (§ 9 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Sie ermäßigte sich, weil die Kostenschuldnerin ihren Antrag zurückgenommen hat (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz, VK-Nr. 5501). Die Kostenrechnung vom ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

Fundstelle(n):
EAAAD-44354