Kapitalertragsteuerpflicht von Eigenbetrieben öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei Vorabausschüttungen.
Leitsatz
Bei Betrieben gewerblicher Art öffentlich-rechtlicher Körperschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist der Besteuerungstatbestand
des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG mit der Erzielung des Gewinns des Betriebs zum Ablauf des Wirtschaftsjahres erfüllt, soweit der
Gewinn nicht in die Rücklage eingestellt wird. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Abführung des Gewinns kommt es nicht ein.
Vorabausschüttungen auf den Gewinn eines Betriebs gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit an die Trägerkörperschaft
lösen keine Kapitalertragsteuerpflicht aus.
Als in die Rücklage eingestellt im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG gelten alle die Gewinne, die im Eigenkapital des Betriebs
gewerblicher Art ausgewiesenen werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mittel bei Eintritt einer bestimmten Bedingungen
auf Abruf der Trägerkörperschaft zur Verfügung stehen.
In 2001 erzielte Gewinne von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit führen nicht so Einkünften im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 10b EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1319 Nr. 16 EStB 2010 S. 462 Nr. 12 GAAAD-44255
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.10.2009 - 4 K 3240/06
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