Beginn der Körperschaftssteuerpflicht einer per Testament errichteten nichtrechtsfähigen Stiftung
Leitsatz
Ist eine Stiftung als Nacherbe eingesetzt, ist die nichtrechtsfähige Stiftung bereits durch das testamentarische Stiftungsgeschäft
mit Eintritt des Nacherbfalls zu Gunsten der Stiftungsvermögens wirksam errichtet worden, unabhängig davon, ob die Satzung
vom Stiftungsvorstand unterschrieben und das Vermögen der Stiftung zugewiesen wurde.
Damit ist die Stiftung ab Eintritt des Nacherbfalls Steuersubjekt, dem die steuerlichen Erträge aus dem Nachlassvermögen
im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung zuzurechnen sind.
Die mitunternehmerische Beteiligung einer Stiftung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stellt einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO dar mit der Folge, dass insoweit eine Körperschaftssteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr.
9 S. 2 KStG ausgeschlossen ist. Neben dem laufenden gewerblichen Gewinn unterliegt auch der Gewinn aus der entgeltlichen Veräußerung
des Kommanditanteils der Körperschaftssteuerpflicht.
Die in § 13 Abs. 4 KStG vorgesehene Privilegierung gemeinnütziger Körperschaften ist nicht auf die Fälle der Veräußerung
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu erweitern, bei dem es tatsächlich zu einer Realisierung der stillen Reserven gekommen
ist.
§ 13 Abs. 4 KStG soll nur die zwangsweise fiktive Aufdeckung stiller Reserven bei einer Betriebsaufgabe vermeiden, wenn die
sie beinhaltenden Wirtschaftsgüter anschließend förderungswürdigen Zwecken dienen
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 434 Nr. 7 EFG 2010 S. 1242 Nr. 15 HAAAD-44246
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.03.2010 - 11 K 3768/05
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