Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Tücken der Klage gegen eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz
Fallstricke des Internationalen Privatrechts
[i]BGH, Urteil v. 15.3.2010 - II ZR 27/09 NWB FAAAD-43292 Dass nicht nur im Steuerrecht zwischen der Rechtswelt der EU- und EWR-Staaten einerseits und dem Rest der Welt andererseits zu unterscheiden ist, sondern auch im Zivil- und Gesellschaftsrecht, dürfte inzwischen allgemein bekannt sein. Dennoch tun sich bei Klagen gegen juristische Personen mit Satzungssitz in der Schweiz immer wieder die Fallstricke des Internationalen Privatrechts (IPR) – Sitztheorie, Gründungstheorie – auf, wie auch die neue Leitsatzentscheidung des belegt.
I. Sachverhalt der Entscheidung
[i]Klage gegen einen Schweizer Verein mit Verwaltungssitz in DeutschlandDie Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem beim Handelsregisteramt des Kantons Z. in der Schweiz eingetragenen Verein mit statutarisch geregeltem Sitz in B./Schweiz, der seinen Mitgliedern Wohnrechte in einer in M. (Landkreis Straubing, Bayerischer Wald) belegenen Ferienanlage nach dem „Time-Sharing”-Modell einräumt, Rückzahlung des für den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft aufgewendeten Entgelts. Das AG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, mit der in den Statuten des Beklagten geregelten Schiedsgerichtsklausel sei die deutsche Gerichtsbarkeit wirksam aus...