BGH Beschluss v. - IX ZB 234/07

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: AG München, AG München - - 1501 IN 3907/05 vom LG München I, LG München I - - 14 T 13890/07 vom

Gründe

Die gemäß §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Für die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob entgegen dem Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht sich auch auf Angaben erstreckt, die der Schuldner vor dem Eröffnungsbeschluss gemacht hat, besteht kein Klärungsbedarf. In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass - über den Wortlaut der Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hinaus - nicht nur Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im eröffneten Verfahren, sondern auch solche bis zur Verfahrenseröffnung erfasst werden (, NZI 2005, 232, 233; v. - IX ZB 159/06, Rn. 8).

2. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes (BGHZ 156, 139, 143; , ZInsO 2009, 298 Rn. 3) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass die Glaub-haftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen kann (, ZInsO 2007, 96 Rn. 10; v. - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7; v. - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6). Dies ist hier durch die Bezugnahme auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters in ausreichendem Maß geschehen.

3. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) bezüglich der vom Beschwerdegericht angenommenen Obliegenheitsverletzungen liegt nicht vor. Willkür ist erst dann gegeben, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; BVerfG NJW 2001, 1125 f).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
WAAAD-44079