Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Hildesheim, 6 O 88/08 vom OLG Celle, 13 U 208/08 vom
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung beurteilt sich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit bei allen anderen Leistungen als Verpflichtungsgeschäften, insbesondere also bei Erfüllungshandlungen, nach dem Grundgeschäft. Aus diesem ist abzuleiten, ob die isolierte Leistung von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt und damit entgeltlich oder unentgeltlich ist (MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 134 Rn. 19; Jaeger/Henckel, InsO § 134 Rn. 3 und 9). Diese Rechtslage ist seit langer Zeit geklärt (vgl. nur , ZIP 1999, 316, 317). Bedarf für eine weitere höchstrichterliche Entscheidung besteht nicht.
Das Berufungsgericht ist nach Beweisaufnahme zum Ergebnis gekom- men, der Kläger habe die Unentgeltlichkeit des Beratervertrags nicht bewiesen. Gegen seine - im Übrigen sehr nahe liegende - Würdigung werden Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAD-44056