BGH Beschluss v. - 4 StR 112/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist bei zeitlich eng zusammen liegenden Abhebungen mit derselben Karte an demselben Bankautomaten eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen ( [insoweit in NStZ 2001, 595 nicht abgedruckt] und vom - 4 StR 448/02; vgl. auch ). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht nicht entgegen. Die gemäß §§ 18 Abs. 2, 105 Abs. 1 JGG nach erzieherischen Gesichtspunkten (UA 41) bemessene Einheitsjugendstrafe bleibt hiervon unberührt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
VAAAD-44049