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FG Bremen Urteil v. - 3 K 51/09 (1)

Gesetze: GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. c, GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d, GewStG § 3 Nr. 6, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, AO § 14, AO § 64

Gewerbesteuerbefreiung für Überschüsse aus Geschäftsbetrieben gemeinnütziger Körperschaften

Verfassungskonforme Auslegung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG

Leitsatz

1. Die Vorschriften des § 3 Nr. 20 Buchst. c und Buchst. d GewStG sind unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur Überschüsse des Betreibers einer der dort genannten Einrichtung gewerbesteuerfrei sind, die aus gegenüber den Benutzern bzw. Bewohnern dieser Einrichtungen erbrachten entgeltlichen Leistungen resultieren.

2. Die von der Finanzverwaltung praktizierte, an § 3 Nr. 6 GewStG orientierte Einschränkung der Gewerbesteuerbefreiung für die in § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG genannten Einrichtungen nach Maßgabe einer (fiktiven) Unterscheidung zwischen Zweckbetrieb und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb ist weder vom Wortlaut, vom Sinn und Zweck oder von der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch von der Gesetzessystematik gedeckt.

3. Danach unterliegen die Überschüsse eines unter § 3 Nr. 20 Buchst. c bzw. d GewStG fallenden Altenheims aus Gästeessen und Gästeübernachtung, Werbeüberschüsse, Überschüsse aus der Lieferung von Gas, Strom und Wasser an Dritte, Überschüsse aus dem Bäderbetrieb und Zinsüberschüsse der Gewerbesteuer.

4. Überschüsse aus der Veräußerung von Getränken und aus der Nutzungsüberlassung von Telefonen an die Benutzer bzw. Bewohner der Einrichtungen sind dagegen von der Gewerbesteuer zu befreien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-43903

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FG Bremen, Urteil v. 12.05.2010 - 3 K 51/09 (1)

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