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FG Köln Urteil v. - 2 K 1226/07 EFG 2010 S. 1388 Nr. 17

Gesetze: EGV Art 10 AO § 355 Abs 1

Verfahren; Umsatzsteuer

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen, Emmott'sche Fristenhemmung

Leitsatz

1. Eine Berufung auf das sog. "Emmott-Urteil" des EuGH bei Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht möglich, denn der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass der im Verfahren Emmott entwickelte Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art beschränkt ist.

2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür, wie §§ 172 ff. AO, keine Rechtsgrundlage vorsieht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1388 Nr. 17
IWB-KN Nr. 170/2010 (Änderung bestandskräftiger EU-rechtswidriger Steuerbescheide)
MAAAD-43900

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FG Köln, Urteil v. 26.02.2010 - 2 K 1226/07

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