BVerwG Beschluss v. - 8 KSt 2.10; 8 B 76.09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gründe

Das Begehren der Klägerin stellt bei sachgemäßer Auslegung keine Erinnerung dar, weil sich die Klägerin nicht gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes wendet, sondern die Änderung der Kostentragungspflicht begehrt. Das Gericht hat deshalb nicht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, sondern gemäß § 10 Abs. 3 VwGO in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (vgl. BVerwG 8 B 102.08).

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Unabhängig von Bedenken, ob sie auch ohne gesetzliche Regelung als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige und nach § 158 Abs. 1 VwGO nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung statthaft sein kann (vgl. BVerwG 8 KSt 17.06 - [...]; - BVerfGE 122, 190 = DVBl 2009, 311), ist die Gegenvorstellung jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Mit Beschlüssen vom und hat das Bundesverwaltungsgericht der Klägerin die Kosten für das Beschwerdeverfahren (BVerwG 8 B 76.09) und für das Anhörungsrügeverfahren (BVerwG 8 B 126.09) auferlegt.

Mit ihrem Einwand, über Verfahrenskosten sei erst nach abgeschlossener Vermögenszuordnung und Schuldrechtsanpassung zu entscheiden und die entstandenen und weiterhin entstehenden Kosten seien für den Fall, dass die maßgeblichen Verursacher nicht zum Schadenersatz herangezogen würden, der Staatskasse aufzuerlegen, wendet sich die Klägerin der Sache nach gegen die ihr mit den genannten Beschlüssen auferlegte Kostentragungspflicht. Ein derartiger Einwand kann jedoch nur Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein, der sich gegen den Beschluss selbst in der Hauptsache richtet (vgl. § 158 Abs. 1 VwGO). Davon abgesehen beruht die Kostentragungspflicht der Klägerin darauf, dass ihr Rechtsmittel und auch ihre Anhörungsrüge keinen Erfolg hatten (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).

Fundstelle(n):
UAAAD-43744