Erbschaftsausschlagung; Berufungsgrund
Gesetze: § 1946 BGB, § 1949 Abs 2 BGB, § 1944 Abs 2 BGB
Instanzenzug: VG Chemnitz Az: 1 K 910/05 Urteil
Gründe
1Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
21. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es bezüglich der Fragen,
welche Anforderungen an die tatrichterliche Auslegung einer Ausschlagungserklärung zu stellen sind, wenn diese einen dem Ausschlagenden nicht bekannten sogar erst nach dessen Tod bekannt werdenden Berufungsgrund (mit)erfassen soll,
welche Feststellungen tatsächlicher Art erforderlich sind, dass "Gleichgültigkeit" als subjektiver Beweggrund der/des Ausschlagenden hinsichtlich des Berufungsgrundes (gesetzliche oder gewillkürte Erbenstellung) angenommen werden kann mit der Folge, dass die gesetzlich normierte Zweifelsregel des § 1949 Abs. 2 BGB nicht mehr gelten soll,
ob dafür Feststellungen reichen, die nur auf den vermögens-/geldwerten Nachlass abstellen,
ob diese Anhaltspunkte mit dem Einwand widerlegt werden können, dem/den Ausschlagenden sei die Überschuldung des Nachlasses nicht bekannt gewesen,
ob die Erben darlegen müssen, aus welchen Gründen die Erbschaft ausgeschlagen werden soll, als wegen - sich allenfalls abzeichnender - Überschuldung des Nachlasses,
welche Umstände außerhalb einer Ausschlagungserklärung für sich genommen ausreichen, um entgegen der gesetzlichen Zweifelsregel des § 1949 Abs. 2 BGB die Annahme zu rechtfertigen, den Ausschlagenden sei der Berufungsgrund der Erbeinsetzung gleichgültig gewesen, die Zweifel, die die Anwendung von § 1949 Abs. 2 BGB böten, seien ausgeräumt, und eine Ausschlagungserklärung erstrecke sich auf alle, auch unbekannte Berufungsgründe.
3Sie stellen keine abstrakten Rechtsfragen von fallübergreifender Bedeutung dar. Es handelt sich vielmehr um von den Umständen des Einzelfalles geprägte Fragen, die sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung im angefochtenen Urteil wenden.
4Soweit sich den Fragen,
ob die gewillkürte Erbfolge überhaupt ausgeschlagen werden kann bzw. eine Ausschlagungserklärung, die in Unkenntnis gewillkürter Erbfolge abgegeben wurde, so ausgelegt werden kann, dass sie die gewillkürte Erbeinsetzung umfasst, wenn der Ausschlagende die Eröffnung der entscheidenden Verfügung von Todes wegen und die Frist für die Ausschlagung (hier Testament vom Juli 1944) selbst nicht erlebt, weil er vorher stirbt (wie Charlotte T. hier im September 1993) und deshalb tatsächlich gar keine Kenntnis von dem Berufungsgrund erlangen kann (§ 1944 Abs. 2 BGB), und ob die Auslegung einer Ausschlagungserklärung soweit gehen kann,
ob und unter welchen Voraussetzungen eine Ausschlagungserklärung trotz fehlender Anhaltspunkte in der Urkunde und Erklärung selbst und entgegen § 1949 Abs. 2 BGB so weit reichend ausgelegt werden kann, dass davon auch ein nichtbekannter Berufungsgrund (testamentarische Schluss- bzw. Ersatzerbeneinsetzung) erfasst ist,
eine Abstraktheit von fallübergreifendem Gewicht entnehmen lässt, ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung dennoch nicht gerechtfertigt. Den Fragen fehlt jedenfalls die erforderliche Klärungsbedürftigkeit, weil sie sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres - bejahend - beantworten lassen.
5Gemäß § 1946 BGB kann der Erbe die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist. Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind, § 1949 Abs. 2 BGB. Dem entsprechend beginnt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft gemäß § 1944 Abs. 2 BGB erst ab dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht ( BVerwG 3 C 45.80 - Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 8 = BVerwGE 62, 192).
6Die dem Erben unbekannten, tatsächlich gegebenen Berufungsgründe werden im Zweifel von der Ausschlagung nicht erfasst, es sei denn aus der Ausschlagungserklärung ergibt sich, dass dem Erben der Berufungsgrund gleichgültig war, er also auf jeden Fall ausschlagen wollte. In diesem Fall ist die Ausschlagung wirksam, selbst wenn der Erbe den Berufungsgrund nicht kannte (vgl. Edenhofer, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1949 Rn. 4; Leipold, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1949 Rn. 10; Siegmann/Höger, in: Bamberger/Roth (Hrsg.), BGB, 2. Aufl. 2008, § 1949 Rn. 4; 1Z BR 5/01 - juris Rn. 68).
7Was im Einzelfall vom ausschlagenden Erben gewollt war, lässt sich nur durch Auslegung nach den allgemeinen Grundsätzen ermitteln. Die für die Auslegung maßgebliche Norm ist auch im Erbrecht § 133 BGB. Ob für die Auslegung der Ausschlagungserklärung auch Umstände herangezogen werden dürfen, die nicht aus der Erklärung ersichtlich und nicht allgemein bekannt sind, ist streitig (bejahend: Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 9, 5. Aufl. 2010, § 1945 Rn. 3; ablehnend: 1Z 56/91 - FamRZ 1992, 1106 <1108>; - FamRZ 1997, 1023 <1024>). Einer Klärung bedarf diese Frage jedoch nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist aufgrund der in der notariellen Urkunde vom niedergelegten Ausschlagungserklärung zum Ergebnis gekommen, dass die Erbin und die Ersatzerben die Erbschaft - wenn auch in der Annahme, gesetzliche Erben zu sein - aus "jedem Berufungsgrund" ausgeschlagen haben, also die Erbschaft in jedem Fall ausschlagen wollten. Die vom Verwaltungsgericht weiter angestellten Erwägungen, aus Erklärungen im Nachlassverfahren lasse sich der Schluss ziehen, die Erben seien von der Vermögenslosigkeit des Nachlasses ausgegangen, so dass es ihnen letztlich egal gewesen sei, wer aus welchem Grund Erbe gewesen sei, dienen lediglich als Bestätigung des Auslegungsergebnisses, das bereits aus dem Wortlaut und dem Sinn der Ausschlagungserklärung folgt. Als Bestätigung des Auslegungsergebnisses können nach dem genannten Beschluss des Bayerischen Obersten (a.a.O.) aber auch Umstände verwertet werden, die sich nicht aus der Ausschlagungserklärung ergeben.
8Die weiterhin von der Beschwerde gestellte Frage,
"ob es für die Annahme der Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ausreicht, dass Angaben nicht gemacht werden, die für die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht kausal sind. Hier die Nichtangabe der Ausschlagung der Erbschaft als gesetzliche, die an der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Verfügung von Todes wegen, wie sie die Kläger hier in Anwendung von § 1949 Abs. 2 BGB angenommen haben, nichts ändert",
würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen und formuliert als vermeintliche Grundsatzrüge keine Rechtsfrage von fallübergreifender Bedeutung. In Wirklichkeit wendet sich die Beschwerde gegen die einzelfallbezogene Bewertung durch das Verwaltungsgericht.
9Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Bescheid vom die Rückübertragung eines Grundstücks verfügt und zu Recht auf § 48 Abs. 1 und Abs. 3 VwVfG gestützt wird. Die Regelung des § 48 Abs. 2 VwVfG bezieht sich nur auf die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der eine Geldleistung bzw. eine teilbare Sachleistung betrifft. Sie ist damit unmittelbar nicht einschlägig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist, die Behörde im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (Beschluss vom - 2 B 10.03 - Buchholz 237.7 § 20 NWLPG Nr. 1 für die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung). Im Rahmen dieser Abwägung kann der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG berücksichtigt werden ( - BVerfGE 116, 24 <54> ; 9 C 255.86 - BVerwGE 78, 139 = Buchholz 412.3 § 18 BVFG Nr. 11; Beschluss vom - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896 <897> = Buchholz 316 § 50 VwVfG Nr. 2). In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht die Ermessensentscheidung der Beklagten deshalb gebilligt, weil das Anliegen der materiellen Gerechtigkeit, das in der Wahrung der Recht- und Gesetzmäßigkeit behördlichen Handelns besteht, das Interesse der Klägerinnen am Bestand des ursprünglichen Verwaltungsaktes überwiegt. Diese wären schon im Hinblick auf ihre Mitwirkungspflichten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VermG verpflichtet gewesen, die für die Feststellung der Berechtigung maßgeblichen Tatsachen der Behörde mitzuteilen. Einen darüber hinausgehenden allgemeinen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf (vgl. auch a.a.O.; a.a.O.; BVerwG 6 B 67. 06 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 116).
102. Auch soweit die Beschwerde Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt, hat sie keinen Erfolg.
11Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Prozessstoff zur Frage, ob die einjährige Rücknahmefrist nach § 48 Abs. 4 VwVfG gewahrt sei, nicht ausgeschöpft und damit den Verfahrensfehler einer unvollständigen Aufklärung des Sachverhaltes begangen (§ 86 Abs. 1 VwGO), obwohl sich eine weitere Aufklärung des Streitstoffes aufgedrängt habe bzw. aufdrängen musste. Dadurch habe es auch gegen das Gebot einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung verstoßen.
12Die Rüge, die Vorinstanz habe unter Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welche Fragen tatsächlicher Art aufklärungsbedürftig waren, welche Beweise er angetreten hat oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht auch ohne förmlichen Beweisantrag hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und welches Ergebnis von einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Ob sich der Vorinstanz eine nähere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen musste, ist dabei allein auf der Grundlage ihrer Auffassung zur materiellen Rechtslage zu beurteilen ( BVerwG 4 CB 23.89 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 42). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.
13Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom hat der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Bevollmächtigte der Klägerinnen keinen Beweisantrag gestellt und auch nicht dargelegt, welche Fragen tatsächlicher Art noch aufklärungsbedürftig seien. Dem Verwaltungsgericht musste sich auch diesbezüglich keine Beweisaufnahme aufdrängen. Nach seinen tatsächlichen Feststellungen trat die Beklagte nach Fertigung der Gesprächsnotiz durch die zuständige Sachbearbeiterin am erneut in die Aufklärung des Sachverhaltes ein und wandte sich in dem Zeitraum vom bis an das Amtsgericht A. bzw. das Amtsgericht P. an Notariate und die Beigeladene sowie an Dieter T. Nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die sich an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, war bei der zuständigen Mitarbeiterin des Vermögensamtes der Beklagten die Gewissheit, dass der Rückübertragungsbescheid mit rechtlich tragfähigen Erwägungen zurückgenommen werden kann, erst am nach erneuter Rücksprache mit dem Leiter des Vermögensamtes gegeben. Erst zu diesem Zeitpunkt habe hinsichtlich des Vorliegens aller hierfür erforderlichen Voraussetzungen Sicherheit bestanden. Die Tatsache, dass sie bereits unter dem einen inhaltlich nahezu gleichlautenden Aktenvermerk gefertigt habe, sah das Verwaltungsgericht durch die zwei Wochen später einsetzenden umfangreichen Nachermittlungen relativiert, die zudem zeigten, dass damals die für eine Rücknahmeentscheidung erforderliche Überzeugungsgewissheit noch nicht vorgelegen habe. Eine Befragung der Mitarbeiterin und des Amtsleiters zum Erkenntnisstand August 2002 oder Januar 2003 musste sich dem Verwaltungsgericht in Anbetracht dieser Umstände nicht aufdrängen.
14Soweit den von der Beschwerde als klärungsbedürftig aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Anforderungen an die Auslegung einer Ausschlagungserklärung und der hierfür erforderlichen Feststellungen eine Verfahrensrüge entnommen werden kann, führt diese ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Eine auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die verfahrensrechtliche Probleme aufzeigen soll, kann als Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu verstehen sein, wenn damit der Sache nach ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Ein derartiges Verständnis ist anerkannt im Falle einer Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die sich auf die Anwendung von prozessrechtlichen Vorschriften bezieht ( BVerwG 8 B 2.01 - Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 13), muss aber auch für die Grundsatzrüge Geltung beanspruchen. Denn der Revisionszulassungsgrund der Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO stellt vielfach einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung dar ( BVerwG 7 B 94.96 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 5).
15Die Klägerinnen beanstanden, das Verwaltungsgericht habe sich mit der Auslegungsfrage, dass den Nachlassbeteiligten in der Regel nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich ist, nicht befasst. Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt seien, dürften bei der Auslegung nicht herangezogen werden. Die hierin enthaltene Rüge richtet sich gegen die Verletzung allgemeiner Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) gehören. Diese sind regelmäßig dem materiellen Recht zuzuordnen und können deshalb keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begründen ( BVerwG 5 C 35.85 - BVerwGE 80, 290 <296> = Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 28). Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. BVerwG 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein.
16Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO).
Fundstelle(n):
XAAAD-43730