FG München Urteil v. - 6 K 4923/06 EFG 2010 S. 1250 Nr. 15
Gesetze: AO § 117, EurStRHUeb Art. 2 Fassung 1959-04-20, Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 72, Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 67, Bundesgesetz der Schweiz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Art. 63
Verwertungsrecht bei Spezialitätsvorbehalt
Leitsatz
1. Stellt die Schweiz im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen einer deutschen Staatsanwaltschaft Beweismittel zur Verfügung,
sind die Bedingungen, die die Schweiz an die Rechtshilfe geknüpft hat, zu beachten. Haben danach die Schweizer Institutionen
ein Verwertungsverbot verfügt (sog. Spezialitätsvorbehalt), richtet sich dessen Reichweite nicht nach dem zugrunde liegenden
Recht der Schweiz, sondern nur nach dem Wortlaut der maßgeblichen Auflagen.
2. Haben die Schweizer Institutionen die direkte und indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen für ein fiskalisches Straf-
oder Verwaltungsverfahren ausgeschlossen, besteht im steuerlichen Veranlagungsverfahren und im hieran anschließenden finanzgerichtlichen
Verfahren ein Verwertungsverbot der unter dem Spezialitätsvorbehalt gelieferten Beweismittel. Das finanzgerichtliche Verfahren
ist Teil des fiskalischen Verwaltungsverfahrens i.S. d. Spezialitätsvorbehalts.
3. Rechtsfolge des Verwertungsverbots ist, dass die Verböserungen im finanzgerichtlichen Verfahren, die sich bei der Veranlagung
ergeben haben, rückgängig zu machen sind.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2011 S. 207 Nr. 7 DStRE 2011 S. 584 Nr. 9 EFG 2010 S. 1250 Nr. 15 KAAAD-43662
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