Organschaft; Voraussetzung der wirtschaftlichen Eingliederung
Leitsatz
1. Für das Bejahen der wirtschaftlichen Eingliederung bei der Organschaft genügt es, dass zwischen der Organgesellschaft und
dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang i.S.e. wirtschaftlichen Einheit - auch in
verschiedenen Wirtschaftszweigen - vorhanden ist.
2. So kann für die wirtschaftliche Eingliederung die Vermietung eines Betriebsgrundstückes genügen, wenn dieses für die Organgesellschaft
von nicht nur geringer Bedeutung ist, weil es die räumliche und funktionale Grundlage der Geschäftstätigkeit der Organgesellschaft
bildet.