Einheitliches Vertragswerk zwischen Erbbaurechtsvertrag und Bauerrichtungsvertrag
Leitsatz
1) Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs die Bestellung eines Erbbaurechts an einem Grundstück mit vom Veräußerer noch herzustellendem
Gebäude, also ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück, so sind neben den vom Erbbauberechtigten zu zahlenden Erbbauzinsen
auch dessen Aufwendungen für die Errichtung des Gebäudes Bestandteil der Gegenleistung i. S. des § 8 Abs. 1 GrEStG.
2) Ein solchermaßen einheitliches Vertragswerk liegt vor, wenn zwischen dem Erbbaurechtsvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag
ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, aufgrund dessen für alle am Projekt Beteiligten bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags
aufgrund abgestimmten Verhaltens verbindlich feststeht, dass, wie und mit welchem Unternehmen das Grundstück, an dem der Erwerber
das Erbbaurecht erwerben wird, bebaut werden wird.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1340 Nr. 16 JAAAD-43658
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