Umsatzsteuerliche Beurteilungen des Sponsorings eines Vereins
Leitsatz
1. Verpflichtet sich ein Sportverein, der ausschließlich und unmittelbar „Steuerbegünstigte Zwecke” im Sinne der AO verfolgt,
im Gegenzug zur Überlassung von Kraftfahrzeugen Werbeleistungen für einen Automobilhersteller zu leisten, erbringt der Verein
eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistungen im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.
2. Die Werbeleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
3. Werden die für die Werbeleistung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrecht zu
erhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1325 Nr. 21 EFG 2010 S. 1167 Nr. 14 UStB 2010 S. 296 Nr. 10 MAAAD-43644
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.03.2010 - 9 K 115/06
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