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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 115/06 EFG 2010 S. 1167 Nr. 14

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1UStG § 2 Abs. 1 S. 1UStG § 3 Abs. 12UStG § 10 Abs. 2 S. 2UStG § 12 Abs. 1UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8aUStG § 15 Abs. 1 N. 1 S. 1 EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1 EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 2 S. 1 AO§ 14 AO§ 64 Abs. 1 AO§ 65 AO § 68

Umsatzsteuerliche Beurteilungen des Sponsorings eines Vereins

Leitsatz

1. Verpflichtet sich ein Sportverein, der ausschließlich und unmittelbar „Steuerbegünstigte Zwecke” im Sinne der AO verfolgt, im Gegenzug zur Überlassung von Kraftfahrzeugen Werbeleistungen für einen Automobilhersteller zu leisten, erbringt der Verein eine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistungen im Rahmen seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes.

2. Die Werbeleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

3. Werden die für die Werbeleistung zur Verfügung gestellten Fahrzeuge genutzt, um den (ideellen) Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, ist ein Vorsteuerabzug für die vom Verein bezogene Sachleistung der Fahrzeugnutzung nicht gegeben.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 1325 Nr. 21
EFG 2010 S. 1167 Nr. 14
UStB 2010 S. 296 Nr. 10
MAAAD-43644

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.03.2010 - 9 K 115/06

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