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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 1328/05 EFG 2010 S. 1423 Nr. 17

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 1 S. 3, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1

Bürgschaftsübernahme durch Arbeitnehmer der GmbH bei geplanter wesentlicher Beteiligung an der GmbH vorrangig durch das angestrebte Gesellschafterverhältnis veranlasst

Ohne Realisierung der geplanten Beteiligung kein steuermindernder Abzug der späteren Bürgschaftsaufwendungen

Leitsatz

1. Übernimmt der Leiter des Rechnungswesens (kein Geschäftsgührer) einer sanierungsbedürftigen GmbH im Vorgriff auf seinen im Rahmen einer Kapitalerhöhung geplanten Einstieg als Gesellschafter (mit einer Beteiligung von 25 % am Stammkapital der GmbH) eine Bürgschaft in Höhe des 3,6-fachen seines Jahresgehalts für Verbindlichkeiten der GmbH, so ist im Hinblick auf die ernsthaft geplante wesentliche Beteiligung i. S. v. § 17 EStG ein vorrangiger Veranlassungszusammenhang der Bürgschaftsübernahme mit den Einkünften nach § 17 EStG und nicht mit den nichtselbständigen Einkünften anzunehmen.

2. Wird die Übernahme der avisierten Beteiligung an der GmbH wegen des Scheiterns der Kapitalerhöhung und der Sanierung der GmbH nicht realisiert und wird der Leiter des Rechnungswesens tatsächlich somit weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Anteilseigner der GmbH, kann er die Aufwendungen infolge der späteren Inanspruchnahme aus der Bürgschaft weder im Rahmen von § 17 EStG steuermindernd geltend machen noch als nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte bzw. der Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen.

3. Der schuldrechtliche Anspruch eines Nicht-Gesellschafters auf Erwerb eines Anteils durch Teilnahme an einer (disquotalen) Kapitalerhöhung bei der GmbH gehört grundsätzlich nicht zu den Anwartschaften i. S. v. § 17 Abs. 1 S. 3 EStG, es sei denn, die Kapitalerhöhung ist bereits beim Handelsregister angemeldet und eingetragen.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1313 Nr. 21
DStZ 2010 S. 509 Nr. 14
EFG 2010 S. 1423 Nr. 17
BAAAD-43639

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.03.2010 - 6 K 1328/05

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