Grobes Verschulden an der nachträglichen Erklärung von Erhaltungsaufwand für eine vermietete Wohnung
Leitsatz
1. Ein Steuerpflichtiger handelt ohne die ihm abverlangte Sorgfalt, wenn er als Vermieter einer Wohnung Erhaltungsaufwand,
nach dem im Steuererklärungsvordruck V in den Zeilen 43 ff ausdrücklich gefragt wird, nicht oder nicht vollständig angibt.
2. Er verletzt seine Sorgfaltspflichten in ungewöhnlichem Maße, wenn er von seinem Steuerberater ausdrücklich gefragt wird,
ob über die angegebenen Aufwendungen hinaus weiterer Erhaltungsaufwand geltend zu machen ist und er dies verneint, obwohl
der tatsächlich entstandene Erhaltungsaufwand um ein Vielfaches höher ist als der bislang angegebene. Eine Änderung des bestandskräftigen
Bescheids zur nachträglichen Berücksichtigung solchen Erhaltensaufwands scheidet dann gem. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wegen groben
Verschuldens aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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