Verbilligte Überlassung von Wohnraum an Angehörige
Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach § 7h EStG
Keine Bindung der Finanzverwaltung an Bescheinigung der Baurechtsbehörde
Voraussetzung von Treu und Glauben
Leitsatz
1. Zwar ist nach § 21 Abs. 2 EStG die verbilligte Überlassung von Wohnraum erst bei einer Unterschreitung der ortsüblichen
Miete von unter 56 % in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies gilt jedoch nicht für Mietverträge
zwischen Angehörigen, bei denen die vereinbarte Miete zwischen 56 % und 75% der Marktmiete beträgt. In diesem Fall ist die
Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu prüfen.
2. Voraussetzung der Sonderabschreibung nach § 7h EStG ist, dass das Gebäude in einem förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebiet
(§§ 136, 142 BauG) bzw. städtebaulichen Entwicklungsgebiet (§ 165 BauG) liegt.
3. Baumaßnahmen, die ohne konkrete vertragliche Vereinbarung auf freiwilliger Grundlage durchgeführt werden, werden von dem
Begünstigungstatbestand des § 7h Abs. 1 S. 1 EStG nicht erfasst.
4. Der Abbruch und der anschließende Neubau eines Gebäudes ist nicht nach § 7h Abs. 1 EStG begünstigt.
5. Ist die von der Baurechtsbehörde ausgestellte Bescheinigung offensichtlich rechtswidrig, kann sie keine Bindungswirkung
entfalten.
6. Die steuerlichen Voraussetzungen der Regelung zur Sonderabschreibung können von den Finanzbehörden und vom Finanzgericht
in eigener Zuständigkeit geprüft werden, wenn die Bescheinigung nach dem erteilt worden ist.
7. Die Verdrängung des gesetzten Rechts durch den Grundsatz von Treu und Glauben kann nur in besonders liegenden Fällen in
Betracht kommen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinm Rechtsgefühl
in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten
müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1490 Nr. 18 EStB 2010 S. 462 Nr. 12 UAAAD-43624
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 23.09.2009 - 1 K 2923/07
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