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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 11/09 EFG 2010 S. 1177 Nr. 14

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 12 Abs. 1HmbSpVStG § 1 Abs. 1HmbSpVStG § 1 Abs. 3HmbSpVStG § 4HmbSpVStG § 12 SpielV § 12 SpielV § 13

Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Spielvergnügungsteuer

Leitsatz

  1. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage ein sachgerechter Maßstab, denn auch soweit Gewinne zum Weiterspielen verwendet werden, liegt darin eine Verwendung von Vermögen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Spielers berührt.

  2. Der Spieleinsatz ist als steuerliche Bemessungsgrundlage hinreichend bestimmt. Hierbei ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei den Spielgeräten neuer Bauart ein Betrag mit der Umbuchung in den Punktespeicher als Einsatz erfasst wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 111 Nr. 2
EFG 2010 S. 1177 Nr. 14
SAAAD-43240

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 13.04.2010 - 2 K 11/09

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