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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 2285/08

Gesetze: KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1KraftStG § 8 Nr. 1KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 StVZO § 23 Abs. 6a

Kraftfahrzeugsteuer für Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

Leitsatz

1. Seit der Aufhebung von § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung zum gilt auch für Kraftfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von über 2,8 t der vom BFH entwickelte Grundsatz, dass anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs zu beurteilen ist, ob ein Lkw oder ein Pkw vorliegt.

2. Nach dem dem KraftStG zugrunde liegenden eigenen kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Begriff ist ein Pkw ein nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Personen bestimmtes Fahrzeug mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen.

3. Serienmäßige Pick-up-Fahrzeuge des Typs Mitsubishi L 200 bzw. K 60 T, die jeweils mit einer Doppelkabine und fünf Sitzplätzen ausgestattet sind und bei denen die hinter der Doppelkabine befindliche und von dieser durch eine Zwischenwand getrennte Ladefläche weniger als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht, sind kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw anzusehen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAD-43232

Preis:
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Nutzungsdauer:
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Sächsisches FG, Urteil v. 24.06.2009 - 1 K 2285/08

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