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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 12 K 2080/05 F

Gesetze: EStG 1992 § 52 Abs. 13aEStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6

Steuerpflicht der Zinsen aus Kapitallebensversicherungen

Leitsatz

  1. Wird die Darlehenssumme einer vor dem begründeten Darlehensverbindlichkeit („Altfall”) nach diesem Stichtag erhöht, ist die Besicherung dieses Darlehens durch den Einsatz einer Kapitallebensversicherung nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG auf ihre Steuerschädlichkeit zu prüfen. Dies gilt auch bei der Umschuldung eines Altdarlehens (vgl. dazu , BStBl. I 2000, 1118).

  2. Dient das Darlehen nicht ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten, kommt die Feststellung einer nur partiellen Steuerschädlichkeit nicht in Betracht.

  3. Die Verwendung einer Lebensversicherung zur Besicherung verschiedener Darlehen, von denen nur eines steuerschädlich verwendet wird, führt zur Steuerpflicht sämtlicher aus dieser Lebensversicherung erzielter Zinsen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAD-43222

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.12.2008 - 12 K 2080/05 F

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